Zweck Art. 1
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Quartierinteressen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitglieder Art. 2
Jede unbescholtene Person, welche im Neuwiesenquartier wohnt, kann in den Verein aufgenommen werden, wenn sie sich bei einem Vorstandsmitglied anmeldet. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedem aufgenommenen Mitglied wird ein Exemplar der Vereinsstatuten ausgehändigt.
Aus dem Quartier wegziehende Mitglieder können ihre Mitgliedschaft beibehalten. Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen für den Verein auszeichnen, können von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen in diesem Falle die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge mehr.
Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Er beträgt derzeit für Einzelmitglieder Fr 15.00, für Paare Fr 30.00, und Kollektivmitgliedschaft Fr 50.00 pro Vereinsjahr.
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
Austritt Art. 3
Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich mitzuteilen. Wer bis Ende eines Vereinsjahres seinen Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, verliert seine Mitgliedschaft.
Haftung Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Organe Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung Art. 6
Alljährlich findet die ordentliche Generalversammlung statt.
Die Einladung mit Traktandenliste für die Generalversammlung, muss mindestens 21 Tage im Voraus an die Mitglieder verteilt sein.
Ihre Aufgaben sind:
Genehmigung der Traktandenliste
Wahl der StimmenzählerInnen
Genehmigung des Protokolls der letzten GV
Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
Budget und Bestimmung des Jahresbeitrages
Wahlen
Anträge des Vorstandes
Anträge der Mitglieder
Verschiedenes
Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden.
Ausserordentliche Generalversammlung Art. 7
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch einen Fünftel aller Mitglieder schriftlich verlangt werden.
Vorstand Art. 8
Zur Leitung des Vereins und zur Vollziehung der Vereinsbeschlüsse wählt der Verein an der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von maximal neun Mitgliedern, bestehend aus: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in und Beisitzer/innen.
Der Vorstand ist bei vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten/der Präsidentin. Falls Vorstandsmitglieder im Verlaufe ihrer Amtsperiode ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Generalversammlung Ersatzpersonen einzusetzen. Die Finanzkompetenz des Vorstandes wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Rechnungsrevision Art. 9
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen auf die Dauer von einem Jahr.
Finanzen Art. 10
Der Verein bezieht seine Mittel aus:
Mitgliederbeiträgen
Spenden
Auflösung Art. 11
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen GV. Das Restvermögen ist einem Wohltätigen Zweck zuzuführen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13. März 2003 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 21. April 1999
Winterthur, 13. März 2003 Der Präsident: W. Reber Die Aktuarin: M. Härri